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   BVerfG, 12.03.2003 - 2 BvR 996/02   

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https://dejure.org/2003,13823
BVerfG, 12.03.2003 - 2 BvR 996/02 (https://dejure.org/2003,13823)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2003 - 2 BvR 996/02 (https://dejure.org/2003,13823)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2003 - 2 BvR 996/02 (https://dejure.org/2003,13823)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 27.10.1995 - 2 BvR 384/95

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Fachgerichte

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 2 BvR 996/02
    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom Bundesverfassungsgericht nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 19).

    Es entspricht einer verfassungsrechtlich unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon abhängig zu machen, dass der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1995, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 2 BvR 996/02
    Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 2 BvR 996/02
    19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 61, 82 ; 77, 275 ; 79, 69 ; 93, 1 ; 97, 298 ; 101, 106 ; 103, 142 ; stRspr).
  • VGH Hessen, 18.09.2015 - 3 B 1518/15

    Nachbarschutz gegen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge im reinen

    Es obliegt dabei dem Eilantragssteller, den Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und den Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO analog glaubhaft zu machen mit der Folge, dass - entgegen der Annahme des Bevollmächtigten der Antragsteller - Beweisaufnahmen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich nicht geboten sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2003 - 2 BvR 996/02 -, Rn. 6, [...]).
  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 4 CE 10.802

    Musikschulgebühr

    Die verwaltungsrechtliche Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs abhängig zu machen, wobei die Bejahung des letzteren regelmäßig davon abhängt, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG vom 12.3.2003 Az. 2 BvR 996/02, juris; BayVGH vom 22.12.2006 Az. 24 AE 06.2262).
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